Die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist gebührenpflichtig. Dabei bemisst sich die Niederschlagswassergebühr nach der bebauten und befestigten Grundstückfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangen kann. Als bebaute Grundstückflächen gelten alle überdachten Flächen, von denen Regenwasser direkt oder mittelbar in die Kanalisation gelangt. Befestigte Grundstücksflächen sind jene Flächen, von denen Regenwasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann.
Eine Minderung der Gebühren ist möglich, wenn durch den Grundstückseigentümer selber Maßnahmen für den Verbleib des Regenwassers auf dem Grundstück durchgeführt werden.
Wer eine Anlage zur Versickerung in Verbindung mit einer Rückhalteanlage oder einer Niederschlagswasserauffanganlage (Zisterne) betreibt, und hat diese Anlage einen Überlauf zu den öffentlichen Entwässerungsanlagen, kann ebenfalls eine Minderung der maßgeblichen Grundstücksfläche um 50 % erreichen. Voraussetzung hierfür ist ein Speichervolumen von 30 l je m² angeschlossener Fläche bei einer Mindestgröße von 1.000 Litern.
Die gültige Niederschlagswassergebühr beträgt 0,79 €/m² Stand: 01.01.2023
Beispielrechnung für ein Grundstück ohne Auffanganlage (Zisterne)Für eine Dachfläche von 100 m² errechnet sich die jährliche Gebühr wie folgt:
100 m² x 0,79 €/m² = 79,00 €
Beispielrechnung für ein Grundstück mit Auffanganlage (Zisterne 1.500 l)
Für eine Dachfläche von 100 m² errechnet sich die jährliche Gebühr wie folgt:
= (50 m² + (50 m² x 50 %) x 0,79 €/m²
= (50 m² + 25 m²) x 0,79 €/m²
= 59,25 €
Wer Niederschlagswasser von seinem Grundstück in die öffentliche Kanalisation einleiten möchte, muss den Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Entwässerungsanlagen beantragen.
Antrag Abwassersatzung auf Erlaubnis zum Anschluss
Ändert sich die Grundstücksfläche, die der Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu Grunde gelegt wurde, weil zum Beispiel bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt werden, so müssen der SAE diese innerhalb von 3 Monaten schriftlich mitgeteilt werden.
Erfassungsbogen zur Niederschlagswasserbeseitigung