Als Maßstab für die Abrechnung der Schmutzwasser- und Sammelgrubenentsorgungsgebühr gilt der Frischwassermaßstab.
Wassermengen, die nachweislich nicht eingeleitet wurden, können auf Antrag bei der Heranziehung der Schmutzwasser- und Sammelgrubenentsorgungsgebühr abgesetzt werden. Hierfür gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten:
Variante 1Die für den Fertigungsprozess verwendete Wassermenge wird über einen separaten geeichten Zähler gemessen. Dieser Zähler muss durch den Kunden auf eigene Kosten installiert werden. Hierbei sind die Eichfristen für den Zähler zu beachten.
Für diese Variante der Absetzung nutzen Sie bitte das Formular "Absetzungsantrag Zähler".
Variante 2Nichteingeleitete Wassermengen, welche nicht über einen Zähler erfasst werden, können über Nachweis erstattet werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Wassermengen in der Lebensmittelzubereitung (z.B. Herstellung von Backwaren)
- Verdunstungswasser in Autowaschanlagen, Kälteanlagen oder Schwimmbädern
- Wassermengen aus Rohrbrüchen
Für diese Variante der Absetzung nutzen Sie bitte das Formular "Absetzungsantrag Nachweis".