Aufgefangenes Regenwasser kann für die Toilettenspülung verwendet werden. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Trink- und Brauchwasserversorgungssysteme im Gebäude voneinander getrennt sind. Es darf keine Verbindung zur Trinkwasserhausinstallation geben.
Während beim Trinkwasserbezug Geld gespart wird, muss für die Einleitung des Schmutzwassers trotzdem bezahlt werden (§ 3 der Abwassergebührensatzung). Dazu ist durch den Gebührenschuldner ein entsprechender Zähler einzubauen. Wer in eine Brauchwassernutzungsanlage investiert hat, muss das der SAE mitteilen. Wesentliche Anforderungen an eine Brauchwasseranlage:
- Brauchwasser darf nur für Zwecke genutzt werden, bei denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Verbraucher ausgeschlossen werden kann.
- Es dürfen keinerlei Rückwirkungen auf die öffentliche Trinkwasserversorgung von der Brauchwasseranlage ausgehen. Es darf absolut keine Verbindung zwischen Trink- und Brauchwasser geben.
- Die Brauchwasserleitungen sind eindeutig, farblich und dauerhaft zu kennzeichnen.
- Alle Entnahmestellen sind mit einem Hinweis auf Brauchwasser zu kennzeichnen, sowie gegen unbefugte Nutzung zu sichern.
- Regenwasseranlagen sind durch anerkannte Fachfirmen zu errichten, insbesondere dürfen Nachspeiseeinrichtungen nur von anerkannten Vertragsinstallateuren eingebaut werden.
- Eine Anlagendokumentation, sowie Betriebs- und Wartungsanleitungen sind jederzeit verfügbar aufzubewahren.
- Die zuständige Gesundheitsbehörde und das Wasserversorgungsunternehmen sind über Inbetriebnahme und Betrieb zu informieren, damit auch diese notwendige Kontrollen durchführen können, bzw. im Schadensfall gezielter reagieren können.
- Die Anlage ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu warten.
- Die genutzte Brauchwassermenge sowie die nachgespeiste Trinkwassermenge müssen erfasst werden.
- Vor Errichtung und Inbetriebnahme muss das zuständige Wasserversorgungsunternehmen informiert werden.
- Weiterhin ist ein entsprechender Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen.
Weitere Anforderungen können Sie bei Herrn Aselmeyer (633-4439) erfragen.