Brauchwassernutzung

Aufgefangenes Regenwasser kann für die Toilettenspülung verwendet werden. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Trink- und Brauchwasserversorgungssysteme im Gebäude voneinander getrennt sind. Es darf keine Verbindung zur Trinkwasserhausinstallation geben.

Während beim Trinkwasserbezug Geld gespart wird, muss für die Einleitung des Schmutzwassers trotzdem bezahlt werden (§ 3 der Abwassergebührensatzung). Dazu ist durch den Gebührenschuldner ein entsprechender Zähler einzubauen. Wer in eine Brauchwassernutzungsanlage investiert hat, muss das der SAE mitteilen. Wesentliche Anforderungen an eine Brauchwasseranlage:

  • Brauchwasser darf nur für Zwecke genutzt werden, bei denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Verbraucher ausgeschlossen werden kann.
  • Es dürfen keinerlei Rückwirkungen auf die öffentliche Trinkwasserversorgung von der Brauchwasseranlage ausgehen. Es darf absolut keine Verbindung zwischen Trink- und Brauchwasser geben.
  • Die Brauchwasserleitungen sind eindeutig, farblich und dauerhaft zu kennzeichnen.
  • Alle Entnahmestellen sind mit einem Hinweis auf Brauchwasser zu kennzeichnen, sowie gegen unbefugte Nutzung zu sichern.
  • Regenwasseranlagen sind durch anerkannte Fachfirmen zu errichten, insbesondere dürfen Nachspeiseeinrichtungen nur von anerkannten Vertragsinstallateuren eingebaut werden.
  • Eine Anlagendokumentation, sowie Betriebs- und Wartungsanleitungen sind jederzeit verfügbar aufzubewahren.
  • Die zuständige Gesundheitsbehörde und das Wasserversorgungsunternehmen sind über Inbetriebnahme und Betrieb zu informieren, damit auch diese notwendige Kontrollen durchführen können, bzw. im Schadensfall gezielter reagieren können.
  • Die Anlage ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu warten.
  • Die genutzte Brauchwassermenge sowie die nachgespeiste Trinkwassermenge müssen erfasst werden.
  • Vor Errichtung und Inbetriebnahme muss das zuständige Wasserversorgungsunternehmen informiert werden.
  • Weiterhin ist ein entsprechender Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen.

Weitere Anforderungen können Sie bei Herrn Aselmeyer (633-4439) erfragen.