1. Antragstellung
Zum Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage bzw. zur Änderung des Anschlusses zur Ableitung von Abwasser ist eine Anschlusserlaubnis erforderlich. Dazu ist durch den Grundstückseigentümer ein
Antrag Abwassersatzung auf Erlaubnis zum Anschluss
an die SAE zu stellen. Durch den Grundstückseigentümer ist die Anschlusserlaubnis mindestens zwei Monate vor Baubeginn der Grundstücksentwässerungsanlage schriftlich bei der Landeshauptstadt Schwerin (SAE) zu beantragen.
Der Antrag auf Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage muss enthalten:
- Erläuterungsbericht mit Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
- Einen mit Nordpfeil vorgesehenen Lageplan im Maßstab 1:500
- Entwässerungszeichnung
Weitere Angaben, die im Antrag auf Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage enthalten sein müssen, finden Sie in der
► Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin [Externer Link]
, § 8.
2. Erteilen der Anschlusserlaubnis
Nach Vorlage des Antrages entscheidet die Landeshauptstadt Schwerin (SAE), ob und in welcher Weise das Grundstück an die öffentlichen Entwässerungsanlagen anzuschließen ist und erteilt dem Grundstückseigentümer eine schriftliche Erlaubnis mit Festlegung eines Anschlusspunktes an die öffentliche Entwässerungsanlage und erteilt ggf. Auflagen, die bei der Herstellung des Anschlusses bzw. der Einleitung von Abwasser zu erfüllen sind.
Auf Verlangen hat der Grundstückseigentümer nachzuweisen, dass das abzuleitende Abwasser unschädlich ist oder durch geeignete Maßnahmen so behandelt wird, dass es unbedenklich in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf (
► Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin [Externer Link]
, § 4).
Wichtige Hinweise zur Anschlusserlaubnis
Jede Änderung oder Erweiterung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie eine Veränderung der Art und des Umfanges der Benutzung bedarf der Erlaubnis durch die Landeshauptstadt Schwerin (SAE).
Vor Erteilung der Anschlusserlaubnis darf mit der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist.
Zum Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal wird durch die SAE
mit Erteilen der Anschlusserlaubnis ein Anschlusspunkt vorgegeben. Die
Verlegung der Hausanschlussleitung vom vorgegebenen Anschlusspunkt bis
zum Haus (Grundstücksentwässerungsanlage) ist durch den
Grundstückseigentümer zu beauftragen und zu finanzieren. Die Herstellung
der Grundstücksentwässerungsanlage hat durch eine Fachfirma zu
erfolgen.
Abwasser darf nur über eine von SAE genehmigte Grundstücksentwässerungsanlage abgeleitet werden. Bei Anschluss des Grundstückes an eine öffentliche Trennkanalisation ist das Niederschlagswasser nur an den Regenwasserkanal und das Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal einzuleiten.
Werden Gebäudeteile an die öffentliche
Entwässerungsanlage angeschlossen, die sich unterhalb der Rückstauebene
befinden, so hat sich der Grundstückseigentümer mit Herstellung des
Hausanschlusses gegen Rückstau zu sichern.