Die Soforthilfe erhalten alle Haushalte und kleinere Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden je Verbrauchsstelle.
Ebenfalls berechtigt sind:
- Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen;
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Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG);
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zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen;
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Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen; staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts-und Forschungsbereichs;
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein; Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation;
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Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leis-tungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Keinen Anspruch auf die Soforthilfe haben Krankenhäuser. Sie erhalten eine separate Entlastung. Auch Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen, erhalten keine Soforthilfe.